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Zeitschriften
Werden Zeitschriften ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt, gehören entstandene Aufwendungen zu den Werbungskosten oder den Betriebsausgaben.
Ein Geschäftsführer nutzt das »Managermagazin« für seine berufliche Tätigkeit oder ein Designer abonniert die Zeitschrift "Form". Unschädlich ist eine private Mitnutzung, die unbedeutend ist und nicht ins Gewicht fällt. Zeitschriften als Fachliteratur erkennt das Finanzamt Kosten an, wenn die zumindest fast ausschließlich berufsbezogene Informationen beinhalten. Es können aber auch Sonderausgaben sein, wenn die Literatur etwa für die eigene Berufsausbildung angeschafft wird.
Die Voraussetzung der überwiegend beruflichen Verwendung bedeutet im Klartext, dass Finanzbeamte bei jedem Buch untersuchen, ob es sich tatsächlich um ein Arbeitsmittel handelt. Das ist bei spezieller Fachliteratur noch relativ einfach zu beurteilen, da ein privates Interesse an der Lektüre kaum vorhanden ist. Schwieriger wird es da schon bei allgemein bildender Literatur. Sie darf nicht abgesetzt werden, wenn nicht klar erkennbar ist, ob sie überwiegend beruflich genutzt wird. Daher gilt der Bezug von Tages- und Wochenzeitungen sowie Zeitschriften zu den Lebenshaltungskosten.
So hat das Hessische FG mit rechtskräftigem Urteil vom 08.05.2008 (Az. 13 K 3379/07) entschieden, dass Aufwendungen eines Steuerberaters für den Bezug der FAZ nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Auf dem Zahlungsbeleg müssen der Titel der Zeitschrift, das Kaufdatum und der Kaufpreis vermerkt sein.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 22.06.2006 - VI R 65/02
BFH 07.04.2005 - VI B 168/04
BFH 04.12.2003 - VI B 155/00
BFH 22.12.2000 - IV B 4/00
BFH 02.02.1990 - VI R 112/87
BFH 07.09.1989 - IV R 128/88
BFH 07.09.1989 - IV R 128/88
BFH 12.11.1982 - VI R 193/79
Hessisches FG 08.05.2008 - 13 K 3379/07
FG Niedersachsen 09.12.1998 - IX 606/97
FG Brandenburg 04.04.2002 - 3 K 2613/01
FG Düsseldorf 17.01.2001 - 9 K 5608/00 F
Hessisches FG 06.06.2002 - 3 K 2440/98
§ 9 EStG
H 9.12 LStR
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