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    11.11.2024

    Finales BMF-Schreiben zur E-Rechnung: Auch DStV-Anregungen wurden umgesetzt
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    10.11.2024

    E-Rechnung: E-Mail-Postfach reicht aus
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    07.11.2024

    Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
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    bb.lexika.steuer

    Werbungskosten-Pauschbetrag

    Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz, EStG). Dazu gehören alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (R 9.1 Abs. 1 Satz 1 Lohnsteuer-Richtlinien, LStR).

    Den Werbungskosten-Pauschbetrag gibt es nur für Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit, nicht aber zum Beispiel bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

    Wie hoch ist der Werbungskosten-Pauschbetrag?

    Grundsätzlich können Werbungskosten pauschal mit dem Pauschbetrag oder per Einzelnachweis der Kosten berücksichtigt werden. Der Werbungskosten-Pauschbetrag oder Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird bei Arbeitnehmern von den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit abgezogen. Er beträgt gemäß § 9a EStG 1.230 Euro (2022: 1.200 Euro).

    Jeder Arbeitnehmer hat seinen »eigenen« Werbungskosten-Pauschbetrag. Wenn also bei einem Ehepaar beider Partner Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit erzielen, wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht gekürzt, sondern beträgt insgesamt 2.460 Euro (2022: 2.400 Euro). Es ist nicht möglich, den Werbungskosten-Pauschbetrag auf den Partner oder einen Dritten zu übertragen.

    Beschränkt Steuerpflichtige können die Werbungskosten-Pauschbeträge nicht nutzen.

    Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob, 520-Euro-Job), die pauschal versteuert wird, gibt es keinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Außerdem können hierfür keine Werbungskosten geltend gemacht werden.

    Es sollte immer geprüft werden, ob bei einem Einzelnachweis der Werbungskosten der Pauschbetrag überschritten wird. Ist dies der Fall, sollten Werbungskosten im Einzelnen per Beleg nachgewiesen werden.

    Wo wird der Werbungskosten-Pauschbetrag in der Steuererklärung eingetragen?

    Der Werbungskosten-Pauschbetrag wird in der Steuererklärung nicht extra eingetragen, sondern bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer berücksichtigt.

    Der Werbungskosten-Pauschbetrag kommt also automatisch zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer keine höheren Werbungskosten geltend macht und auf Verlangen des Finanzamts nachweist.

    Erst am Jahresende lässt sich mit Gewissheit sagen, ob Ihre Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag unter- oder überschreiten.

    Deshalb empfehlen wir: Sammeln Sie von Jahresbeginn an sämtliche Belege über berufliche Ausgaben. Auch wenn die Grenze von 1.230 Euro am Jahresanfang kaum erreichbar erscheint, kann sie zum Beispiel durch einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit schnell überschritten werden. Und dann wirkt sich jeder weitere Euro steuermindernd aus.

    Kann der Werbungskosten-Pauschbetrag anteilig gekürzt werden?

    Der Werbungskosten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der immer in voller Höhe zum Ansatz kommen kann, wenn in einem Jahr Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt wurden.

    Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer nur für wenige Tage im Jahr oder das gesamte Jahr berufstätig war. Die Pauschale wird also nicht anteilig gekürzt, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos wurde oder wenn während des Jahres erstmals eine Tätigkeit aufgenommen wurde, zum Beispiel nach einem Studium oder einer Ausbildung.

    Wenn der Arbeitslohn unter 1.230 Euro liegt, reduziert der Arbeitnehmer-Pauschbetrag die Einnahmen auf 0 Euro. Er kann aber nicht zu negativen Einkünften (Verlusten) führen.

    Wie hoch ist der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Rentnern?

    Versorgungsempfänger (Rentner) können einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro jährlich nutzen.

    Alternativ können auch Rentner ihre Werbungskosten einzeln nachweisen und so gegebenenfalls höhere Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.