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    bb.aktuell

    25.07.2024

    Kein Grundsteuererlass bei Sanierung eines baufälligen Denkmals
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    24.07.2024

    Erste Grundsteuer-Musterklage in Ostdeutschland eingereicht
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    23.07.2024

    DStV reicht Stellungnahme zur Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen ein
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    bb.lexika.steuer

    Verlustrücktrag

    Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgleichbar sind, können bis zu einem Betrag von 5.000.000,– € (Ehegatten: 10.000.000,– €) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen werden.

    Der Verlustrücktrag ist von Amts wegen vorzunehmen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann ganz oder teilweise auf einen Verlustrücktrag verzichtet werden. Eine Beschränkung des Verlustrücktrags auf eine bestimmte Höhe ist möglich. Ein Verlustrücktrag kann nur innerhalb der jeweiligen Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) unbeschränkt vorgenommen werden. Der vertikale Verlustausgleich ist betragsmäßig beschränkt.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 10d EStG