Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
    [ mehr ]

    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
    [ mehr ]

    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
    [ mehr ]

    bb.lexika.steuer

    Steuererklärung

    In den Einzelsteuergesetzen wird bestimmt, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zudem ist zur Abgabe einer Steuererklärung auch derjenige verpflichtet, der hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat.

    Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Zeitpunktes abzugeben.

    Nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtete Personen können innerhalb von vier Jahren freiwillig eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.

    Die Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen ist. Selbstständige sind seit 01.01.2009 zur Abgabe der Steuerklärung auf elektronischem Weg verpflichtet (Steuerbürokratieabbaugesetz).

    Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

    Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Dies ist im Vordruck schriftlich zu versichern. Ist vorgeschrieben, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist (§ 149 AO).