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    bb.aktuell

    12.11.2024

    Auch Pflegeeltern sollen Elterngeld erhalten
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    11.11.2024

    Finales BMF-Schreiben zur E-Rechnung: Auch DStV-Anregungen wurden umgesetzt
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    10.11.2024

    E-Rechnung: E-Mail-Postfach reicht aus
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    bb.lexika.steuer

    Sonderausgaben

    Zu den Sonderausgaben zählen Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Sonderausgaben mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte und führen zu einer Verringerung der Steuerlast. Folgende Aufwendungen werden als Sonderausgaben anerkannt:

    • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten,

    • Renten und dauernde Lasten, die auf einen bestimmten Verpflichtungsgrund beruhen,

    • Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und an die Bundesanstalt für Arbeit,

    • Beiträge zu Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall,

    • Beiträge zur zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung,

    • gezahlte Kirchensteuer,

    • Steuerberatungskosten,

    • Schulgeld,

    • Spenden,

    • Ausbildungskosten.

    Wie Sonderausgaben abzuziehen sind der Verlustabzug sowie die Aufwendungen für Baudenkmäler und für bestimmte besonders schutzwürdige Kulturgüter.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 10 EStG