Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    03.12.2025

    Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung durch die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den Alleingesellschafter
    [ mehr ]

    02.12.2025

    Spendenabzug für als Miete an den Alleingesellschafter zurückgezahlte Beträge kann anzuerkennen sein
    [ mehr ]

    01.12.2025

    Entwicklung der Mehrwertsteuer: Planspiele der EU-Kommission
    [ mehr ]

    bb.lexika.steuer

    Realsplitting

    Im Zuge des Realsplittings werden Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden oder an den geschiedenen Ehepartner steuerlich abzugsfähig.

    So können Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 13.805,– € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Im Gegenzug muss der Empfänger der Zahlung das Geld versteuern.

    Die Unterhaltszahlungen gehören beim Empfänger zu den sonstigen Einkünften. Das Realsplitting kann insgesamt zu einer niedrigeren Steuerlast führen, wenn ein Ehepartner ein hohes und der andere Ehepartner kein Einkommen oder ein vergleichsweise niedriges Einkommen erzielt.

    Muss ein Steuerpflichtiger an mehrere geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartner Unterhalt zahlen, so kann er den Betrag von 13.805,– € auch mehrfach geltend machen.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 10 EStG