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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Nachhilfeunterricht

    Werden Kinder bei Bewältigung von Hausaufgaben angeleitet und beaufsichtigt, so wird eine unterrichtende Tätigkeit ausgeübt. Stehen die unterrichtenden Personen in keinem Beschäftigungsverhältnis, erzielen sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Gleiches gilt für Personen, die Kindern Nachhilfeunterricht erteilen.

    Eine selbstständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit gehört zu den freien Berufen. Alle Angehörige der freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bzw. ihres Gewinns nicht zur Buchführung verpflichtet und müssen folglich keine Bilanz aufstellen. Für sie ist daher grundsätzlich eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-/Überschussrechnung möglich.

    Wird die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt, kann eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommen. Aufwendungen bis zu einem Betrag von 2.400,– € (Übungsleiterpauschale) sind als Aufwandsentschädigung anzusehen. Die Steuerbegünstigung für Übungsleiter gilt für Personen, die nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig sind. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs in Anspruch nimmt. Vergütungen für eine begünstigte Nebentätigkeit bleiben aber nur bis zu 2.400,– € im Jahr steuerfrei, wenn die Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird.

    Kosten, die Eltern für den Nachhilfeunterricht entstehen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn ein Zusammenhang zu einem beruflich bedingten Umzug besteht.

    So hoch ist der Höchstbetrag für zusätzlichen Unterricht je Kind

    Beendigung des Umzugs im Zeitraum

        

    Höchstbetrag

    1.3.2018 bis 31.3.2019

    1.984,– €

    1.4.2019 bis 29.2.2020

    2.045,– €

    1.3.2020 bis 31.5.2020

    2.066,– €

    ab 1.6.2020

    1.146,– €

    ab 1.4.2021

    1.160,– €

    ab 1.4.2022

    1.181,– €

    Dabei ist zu beachten, dass bis zur Hälfte dieses Betrages die Ausgaben in voller Höhe angegeben werden können, darüber hinaus nur noch zu drei Viertel. Sind Ausgaben für den Nachhilfeunterricht oder für die Haushalthilfe nicht umzugsbedingt, ist eine steuerliche Berücksichtigung nicht möglich.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 9 Abs. 2 BUKG

    § 4 Abs. 3 EStG

    § 18 EStG

    § 3 Nr. 26 EStG

    R 3.26 LStR