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    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Lohnsteuer-Nachschau

    Die Lohnsteuer-Nachschau gibt es seit 2013. Sie ist geregelt in § 42g EStG und dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Auch mögliche Pflichtbeiträge zu einer Arbeits- oder Arbeitnehmerkammer werden überprüft.

    Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt und muss nicht angekündigt werden.

    Die mit der Nachschau Beauftragten dürfen Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

    Die von der Lohnsteuer-Nachschau Betroffenen müssen auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorlegen und Auskünfte erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist.

    Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergegangen werden!

    Eine Lohnsteuer-Nachschau kommt laut BMF-Schreiben vom 16.10.2014 (Az. IV C 5 -S 2386/09/10002 :001) insbesondere in Betracht:

    • bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,

    • zur Feststellung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmereigenschaft,

    • zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer,

    • bei Aufnahme eines neuen Betriebs,

    • zur Feststellung, ob der Arbeitgeber eine lohnsteuerliche Betriebsstätte unterhält,

    • zur Feststellung, ob eine Person selbständig oder als Arbeitnehmer tätig ist,

    • zur Prüfung der steuerlichen Behandlung von sog. Minijobs, ausgenommen Beschäftigungen in Privathaushalten,

    • zur Prüfung des Abrufs und der Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und

    • zur Prüfung der Anwendung von Pauschalierungsvorschriften, z. B. § 37b Absatz 2 EStG.

    Nicht Gegenstand der Lohnsteuer-Nachschau sind:

    • Ermittlungen der individuellen steuerlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer, soweit sie für den Lohnsteuer-Abzug nicht von Bedeutung sind,

    • die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz und

    • Beschäftigungen in Privathaushalten.