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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Haushaltshilfe

    Rechtslage seit 01.01.2009:

    Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gem. 35a EStG werden steuerlich einheitlich mit 20 % der Aufwendungen und bis zu einem Jahresbetrag von 4.000,– € gefördert:

    Die beiden Pflegepauschbeträge nach § 33a Abs. 3 EStG entfallen und werden in § 35a EStG einbezogen. Damit kann die Steuerermäßigung auch in Anspruch genommen werden für

    • die Inanspruchnahme von Pflege-und Betreuungsleistungen

    • Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

    Der Vorteil im Vergleich zu dem vorherigen Abzug als außergewöhnliche Belastung liegt darin, dass der Abzug von der Steuerschuld unabhängig vom individuellen Steuersatz ist und sich somit für Steuerpflichtige mit geringer Progression günstiger auswirkt.

    Der Vorteil im Vergleich zu dem vorherigen Abzug als außergewöhnliche Belastung liegt darin, dass der Abzug von der Steuerschuld unabhängig vom individuellen Steuersatz ist und sich somit für Steuerpflichtige mit geringer Progression günstiger auswirkt.

    Rechtslage bis 31.12.2008:

    Ausgaben für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe können bis zu einem Betrag vom 624,– € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder

    • wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes oder einer anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist.

    Ein Höchstbetrag von 924,00 € wird gewährt, wenn:

    • der Steuerpflichtige oder der nicht dauernd getrennt lebende Partner schwer behindert oder hilflos ist

    • ein Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, dass schwer behindert oder hilflos ist

    • eine unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört die schwer behindert oder hilflos ist.

    Eine schwere Behinderung ist bei einem Grad der Behinderung von 45 gegeben.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    BFH 13.01.2000, III R 36/95

    Niedersächsisches FG 09.11.2000, 10 K 14/00

    § 33a Abs. 3 EStG

    § 35a EStG