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    bb.aktuell

    25.07.2024

    Kein Grundsteuererlass bei Sanierung eines baufälligen Denkmals
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    24.07.2024

    Erste Grundsteuer-Musterklage in Ostdeutschland eingereicht
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    23.07.2024

    DStV reicht Stellungnahme zur Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen ein
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    bb.lexika.steuer

    Handwerker

    Handwerker, die selbstständig tätig sind, erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie können ihre Einkünfte durch die Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Zu beachten ist, dass selbstständig tätige Handwerker, die keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Sie müssen 18,7 % ihrer Einkünfte in die Rentenkasse einzahlen. Grundsätzlich wird der Regelbeitrag von 543,24 € (West) bzw. 471,24 € (Ost) erhoben, der sich aus den Bezugsgrößen von 2.905,– € (West) und 2.520,– € (Ost) ableitet.

    Unter Vorlage des Einkommensteuerbescheides kann bei niedrigeren oder höheren Einkünften vom Regelbeitrag abgewichen werden. Berufsanfänger genießen die ersten 3 Jahre ohne Einkommensnachweis die Erleichterung, lediglich den halben Regelbeitrag zahlen zu müssen.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 15 EStG