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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Gewerbesteueranrechnung

    Das Gewerbesteueranrechnungsverfahren wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform eingeführt.

    Um eine gewerbesteuerliche Belastung von Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften zu kompensieren, wird eine pauschale Gewerbesteueranrechnung durchgeführt. Dabei wird die Einkommensteuer die anteilsmäßig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, um das 3,8-fache (bis 31.12.2007: 1,8-fache) des Gewerbesteuermessbetrages reduziert. Der Gewerbesteuermessbetrag kann aus dem Gewerbesteuerbescheid entnommen werden.

    Für die gewerbesteuerliche Anrechnung wird vorausgesetzt, dass für das Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer festgesetzt wurde. Damit kommt das Gewerbesteueranrechnungsverfahren erst zur Anwendung, wenn die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage den Freibetrag von 24.500 € (Freibetrag gilt nur für Personengesellschaften/Einzelunternehmen) übersteigt.

    Kapitalgesellschaften können die Gewerbesteuer nicht anrechnen. Vielmehr wird das Verfahren nur für Einkünfte aus gewerblichen Einzelunternehmen und für Einkünfte aus Beteiligungen an Mitunternehmerschaften (z.B. OHG, KG) zugelassen. Die Gewerbesteueranrechnung ist eine zusätzliche Vergünstigung für gewerbliche Unternehmen, da die steuerliche Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nicht möglich ist.

    Zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG nimmt auch das BMF-Schreiben vom 12.01.2007 - IV B 2 - S 2296a - 2/07 Stellung.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 35 EStG