Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
    [ mehr ]

    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
    [ mehr ]

    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
    [ mehr ]

    bb.lexika.steuer

    Freistellungsauftrag

    Um Kapitalerträge von einer Besteuerung frei zu stellen, muss vom Anleger ein Freistellungsauftrag beim jeweiligen Kreditinstitut eingereicht werden. Darin legt der Anleger den Anteil des Sparer-Pauschbetrages (auch: Sparer-Freibetrag) fest, bis zu dem das Institut keine Abgeltungsteuer abführen soll.

    Der Freistellungsauftrag gilt für alle Kapitalerträge, die bei dem Institut erzielt werden. Eine Beschränkung auf bestimmte Konten oder Depots ist nicht möglich. Freistellungsaufträge können gegenüber mehreren Kreditinstituten erteilt werden, dürfen jedoch in der Summe nicht den Sparerfreibetrag übersteigen.

    Freistellungsaufträge können befristet oder unbefristet erteilt werden. Am weitesten verbreitet ist der unbefristete Freistellungsauftrag, der bis auf Widerruf gilt.

    Freistellungsaufträge müssen die Steuer-Identifikationsnummer des Kapitalanlegers enthalten, ansonsten sind sie nicht wirksam.

    Höhe des Sparerfreibetrags bzw. Sparerpauschbetrags

    Zur Freistellung von der Kapitalertragsteuer steht ein Sparerfreibetrag (Sparerpauschbetrag) von 1.000,00 € zur Verfügung (bis 2022: 801,00 €). Bei zusammen veranlagten Ehepartnern bleiben 2.000,00 € steuerfrei (bis 2022: 1.602,00 €). Werbungskosten werden bereits seit dem 1.1.2009 nicht mehr anerkannt.

    Übersteigen die steuerpflichtigen Kapitalerträge (z.B. Zinserträge) den Freibetrag, muss das Kreditinstitut die Abgeltungssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

    Ist zu erwarten, dass Sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, weil die gesamten Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen werden, können Sie durch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung auch höhere Kapitaleinkünfte von der Abgeltungsteuer freistellen lassen, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen.

    Verteilung des Sparerfreibetrags bei mehreren Konten

    Viele Menschen haben unterschiedliche Kapitalanlagen, meist verteilt auf mehrere Banken. Da kann man leicht den Überblick verlieren. Das kann riskant werden, denn insgesamt dürfen Sie als steuerpflichtiger Single Freistellungsaufträge von höchstens 1.000,00 € und als Verheirateter von höchstens 2.000,00 € erteilen (Vgl. Kapitalertragsteuer Freibetrag). Für Rentner besteht die Möglichkeit, mit Alt- bzw. Bestandsanlagen mehr als 1.000 € Freibetrag zugesprochen zu bekommen.

    Wann kein Freistellungsauftrag erteilt werden kann

    Ein Freistellungsauftrag kann nur von demjenigen erteilt werden, dem die Kapitalerträge rechtlich zustehen. Das funktioniert nicht bei Treuhandkonten wie Mietkautionskonten, Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften, Vereinen etc. Ebenfalls nicht von einem Steuerabzug freistellen können Sie Kapitalerträge aus Tafelgeschäften, also von Zinsen, die Sie durch Vorlage von Zinskupons am Bankschalter bar ausgezahlt bekommen.

    Auch auf Konten, die der betrieblichen Kapitalanlage dienen, können Sie keinen Freistellungsauftrag erteilen.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 20 EStG

    § 44b EStG