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Fortbildungskosten
Eine Fortbildung liegt vor, wenn eine Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf erfolgt. Kosten, die zum Beispiel einem leitenden Angestellten für den Besuch eines Managementseminars entstehen, sind Fortbildungskosten. Von diesen Kosten sind die Ausbildungskosten abzugrenzen.
Fortbildungskosten können bei den Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit als Werbungskosten abgesetzt werden. Erstattet der Arbeitgeber entstandene Fortbildungskosten, so können diese steuerfrei vereinnahmt werden. Der Werbungskostenabzug entfällt jedoch in diesem Fall.
Für die steuerliche Anerkennung der Fortbildungskosten ist eine Darlegung des beruflichen Zusammenhangs, eine Zustimmungsbescheinigung vom Arbeitgeber oder eine Freistellung von der beruflichen Tätigkeit durch den Arbeitgeber von Vorteil. Zudem sollte eindeutig dargelegt werden, dass die Fortbildung ganz überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Ansonsten droht die Qualifizierung der erstatteten Fortbildungskosten in Arbeitslohn.
Typische Fortbildungskosten sind zum Beispiel: Kursgebühren, Fahrtkosten, Kopierkosten, Verpflegungsmehraufwand (bei einer Abwesenheit von über acht Stunden) und Übernachtungskosten. Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten) werden jedoch nur anerkannt, wenn die Fortbildung nicht in der Arbeitsstätte des Steuerpflichtigen erfolgt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 9 EStG
R 19.7 LStR
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