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    bb.aktuell

    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.steuer

    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

    Eine selbstständige Tätigkeit (freiberufliche Tätigkeit) liegt vor, wenn die Arbeit nicht weisungsgebunden ausgeübt wird und keine Einbindung in die Organisationsstruktur eines Unternehmens vorliegt. Für den selbstständig Tätigen muss ein unternehmerisches Risiko bestehen. Als freiberuflich Tätige gelten Angehörige der sogenannten Katalogberufe (unter anderem: Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Schriftsteller). Auch weitere Berufsgruppen, die § 18 des Einkommensteuergesetzes im Einzelnen nennt, werden als Freiberufler anerkannt. Die im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

    Von der selbstständigen Tätigkeit ist die gewerbliche Tätigkeit abzugrenzen. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr eine selbstständige, nachhaltige Betätigung ausgeführt wird, die darauf gerichtet ist, Gewinn zu erzielen. Dabei darf es sich nicht um eine Betätigung in der Land- und Forstwirtschaft und um die Ausübung eines freien Berufes handeln. Zudem ist der Gewerbebetrieb von der privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen.

    Werden Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist die Abfärbetheorie zu beachten. Eine freiberufliche Tätigkeit wird durch die gewerbliche Tätigkeit »infiziert«. Dies führt dazu, dass auch die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Hiervon wird nur dann abgewichen, wenn die gewerblichen Einkünfte von der Gewerbesteuer befreit sind oder wenn die freiberuflichen Einnahmen von untergeordneter Bedeutung sind.

    Ein Architekt ist gewerblich tätig, wenn er schlüsselfertige Gebäude im Auftrag eines Dritten erstellt. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.10.2006, Aktenzeichen: XI R 10/06)

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    § 15 EStG

    § 18 EStG