bb.lexika.steuer
Einkünfte
Der Einkommensteuer unterliegen Einkünfte aus sieben Einkunftsarten. Diese Einkünfte bilden die Summe der positiven Einkünfte, die nach der Vornahme von Hinzurechnungen und Kürzungen das zu versteuernde Einkommen ergeben. Auf dieses zu versteuernde Einkommen wird der individuelle Einkommensteuersatz (Progressionsvorbehalt) angewandt und somit die zu zahlende Einkommensteuer ermittelt.
Alle Einkünfte, die nicht unter die nachfolgenden Einkunftsarten fallen, bleiben steuerfrei. Dies sind regelmäßig Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Bei Immobilien und Kapitalgeschäften ist jedoch die sogenannte Spekulationsfrist zu beachten. Werden Immobilien innerhalb von 10 Jahren oder andere Wirtschaftsgüter des nicht täglichen Gebrauchs innerhalb eines Jahres nach dem Kauf veräußert, so ist das private Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Steuerfrei bleiben aber auch Einkünfte aus Gewinnen, wie zum Beispiel Lotteriegewinne oder Einkünfte aus einer Zufallserfindung.
Die Einkunftsarten sind:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
Einkünfte aus Kapitalvermögen |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
sonstige Einkünfte |
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 2 EStG
FG Hamburg 12.12.2005, VI 18/04
nach oben bb.lexika.steuer bb.home |