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    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.steuer

    Behinderte/Pauschbetrag

    Anstelle der Steuerermäßigungen nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) können Menschen mit Behinderung einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser sollte genutzt werden, wenn die Aufwendungen per Einzelnachweis geringer sind als der jeweilige Pauschbetrag. Welcher Pauschbetrag zum Ansatz kommt, richtet sich nach dem Grad der Behinderung.

    Ab 2021 gelten höhere Pauschbeträge.

    Gegenüberstellung: Behinderten-Pauschbeträge bis 2020 und ab 2021

    Pauschbeträge VZ 2020

    Pauschbeträge ab VZ 2021

    Grad der Behinderung  

    Pauschbetrag   

    Grad der Behinderung  

    Pauschbetrag   

    20

    384 Euro

    25 und 30

    310 Euro

    30

    620 Euro

    35 und 40

    430 Euro

    40

    860 Euro

    45 und 50

    570 Euro

    50

    1.140 Euro

    55 und 60

    720 Euro

    60

    1.440 Euro

    65 und 70

    890 Euro

    70

    1.780 Euro

    75 und 80

    1.060 Euro

    80

    2.120 Euro

    85 und 90

    1.230 Euro

    90

    2.460 Euro

    95 und 100

    1.420 Euro

    100

    2.840 Euro

    Sind Behinderte blind (Merkmal »BL«) oder hilflos (Merkmal »Hl«) so können sie einen erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 3.700,– € in Anspruch nehmen (ab 2021: 7.400,– €). Der Behinderten-Pauschbetrag wird jährlich gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die Behinderung erst zum Ende des Jahres vorlag. Trat zum Beispiel erst am 25.12. die Behinderung ein, so kann trotzdem der volle Jahresbetrag steuerlich geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag kann vom Behinderten oder von dessen Eltern in Anspruch genommen werden.

    Wird der Behinderten-Pauschbetrag genutzt, so können die typischen außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Behinderung entstehen, nicht mehr geltend gemacht werden. Untypische außergewöhnliche Belastungen können trotzdem noch berücksichtigt werden. Dazu zählen: Kurkosten, Operationskosten, Krankheitskosten (bei akutem Anlass), Kosten für die Haushalthilfe, Schulgeld (Privatschule), Fahrtkosten.

    Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags ab 2021

    Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird ab 2021 eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt:

    • 900 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen »G«,

    • 4.500 Euro für Menschen mit dem Merkzeichen »aG«, mit dem Merkzeichen »Bl« oder mit dem Merkzeichen »H«.

    Damit werden die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten und den Steuerpflichtigen der aufwändige Einzelnachweis erspart.

    Gesetze und Urteile (Quellen)

    BFH 28.09.2000, III R 21/00

    § 33b EStG