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Eigenbedarf des Vermieters
Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ist nur zulässig, wenn er ein »berechtigtes Interesse« an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn er die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Begünstigter Personenkreis
Eigenbedarf kann der Vermieter für sich selbst, für seine Familienangehörigen oder für Angehörige seines Haushalts geltend machen.
Zu den Verwandten, bei denen in jedem Fall Eigenbedarf geltend gemacht werden kann, zählen Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel), Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegereltern und Stiefkinder. Entferntere Verwandte zählen nur dann zu den Familienangehörigen, wenn eine enge Bindung des Vermieters zu diesen Personen besteht und sich für den Vermieter eine rechtliche oder zumindest moralische Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung oder Fürsorge ergibt.
Urteil: Laut einem Urteil des LG Koblenz (Az. 6 T 102/07) ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zulässig, wenn der Vermieter für eine Pflegeperson seiner auch in dem Gebäude wohnenden Eltern den vermieteten Wohnraum braucht.
Wohnzwecke
Der Vermieter kann an der Beendigung des Mietverhältnisses nur dann ein berechtigtes Interesse geltend machen, wenn er die gekündigte Wohnung zu Wohnzwecken für sich oder den begünstigten Personenkreis tatsächlich »benötigt«. Grundsätzlich darf der Vermieter allein bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich und den begünstigten Personenkreis geltend machen will. Nicht erforderlich ist, dass der Vermieter eine Not- oder Zwangslage oder einen Wohnraummangel behauptet.
Begründung
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters müssen im Kündigungsschreiben angegeben werden. So muss der Vermieter im Kündigungsschreiben angeben, für wen er die Wohnung benötigt. Will er einem Familienangehörigen die Wohnung überlassen, muss er den Grad der Verwandtschaft (z. B. Sohn, Neffe) mitteilen und auch die konkreten Wohnverhältnisse dieser Bedarfsperson offenlegen.
Gesetzliche Grundlagen: § 573 BGB
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