Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
    [ mehr ]

    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
    [ mehr ]

    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
    [ mehr ]

    bb.lexika.recht

    Ehevertrag

    Die meisten Ehepaare verlassen sich für den Fall, dass die Ehe scheitert, auf die gesetzlichen Regelungen. Diese entsprechen aber nicht immer den individuellen Bedürfnissen der Eheleute. Ein Ehevertrag ist immer dann sinnvoll, wenn die gesetzlichen Regelungen über die Vermögensverhältnisse in der Ehe und über die Scheidungsfolgen im konkreten Fall nicht passen. Die Rechtswirkungen der Ehe betreffen insbesondere den Güterstand, Unterhaltsverpflichtungen und die Versorgung im Alter.

    Zwar kann jeder, der das Bedürfnis hat, individuelle rechtliche Angelegenheiten in der Ehe zu regeln, einen Ehevertrag abschließen, für folgenden Personenkreis kann der Abschluss eines Ehevertrags aber in jedem Fall sinnvoll sein:

    • Selbstständige und Inhaber eines Unternehmens,

    • Personen mit einem großen Vermögen oder mit hohen Schulden,

    • Eheleute mit einer großen Einkommensdifferenz,

    • Eheleute mit einem großen Altersunterschied,

    • Personen, die eine hohe Erbschaft erwarten.

    Regelungen zum Güterstand

    Treffen die Eheleute keine besonderen Regelungen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Ehevertrag kann die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und damit Gütertrennung vereinbart werden. Es kann aber auch lediglich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert werden (z. B. Ausschluss des Zugewinns für Betriebsvermögen).

    Regelungen zum Unterhalt

    Während der Ehe sind die Eheleute einander unterhaltspflichtig. Und auch im Falle der Scheidung hat ein Ehegatte gegenüber dem anderen Anspruch auf Unterhalt, wenn er nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Und Anspruch auf Unterhalt besteht gesetzlich auch während der Trennungszeit. Im Ehevertrag kann vereinbart werden, wie hoch der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der Ehe, in der Trennungszeit und für den Fall der Scheidung sein soll oder wie lange nach der Scheidung Unterhalt zu leisten ist. Unter Umständen kann der Unterhaltsanspruch im Scheidungsfall sogar vollständig ausgeschlossen werden.

    Urteil: Ein Ehevertrag ist laut einem Urteil des BGH (Az. XII ZR 157/06) sittenwidrig, wenn ein Geschiedener wegen der hohen Unterhaltszahlungen in die Sozialhilfe getrieben wird. Hätte der Mann in dem entschiedenen Fall die Forderungen seiner Ex-Frau erfüllt, hätte er auf staatliche Unterstützung zurückgreifen müssen.

    Regelungen zum Versorgungsausgleich

    Im Falle der Scheidung der Ehe sieht das Gesetz einen Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften vor. In einem Ehevertrag können die Eheleute Regelungen über die Altersversorgung treffen. So kann zum Beispiel der Ausgleich für bestimmte Zeiten oder bestimmte Anwartschaften oder unter bestimmten Umständen sogar der Versorgungsausgleich insgesamt ausgeschlossen werden.

    Form

    Der Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er in notarieller Form abgeschlossen wurde. Er muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.

    Gesetzliche Grundlagen: §§ 1408 ff. BGB