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    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Darlehen

    Unter einem Darlehen ist die Hingabe (insbesondere) von Geld durch den Darlehensgeber an den Darlehensnehmer gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung und in der Regel auch gegen Zahlung eines Zinses zu verstehen. Umgangssprachlich wird für das Darlehen auch der Begriff »Kredit« verwendet.

    Arten

    Es gibt mehrere Arten von Darlehen:

    • Fälligkeitsdarlehen: Der Darlehensnehmer zahlt während der Laufzeit nur die Zinsen und muss am Ende der Laufzeit den gesamten Betrag tilgen.

    • Tilgungs- oder Ratendarlehen: Der Darlehensnehmer zahlt jährlich eine Rate, die aus einem konstanten Tilgungsanteil und einem jährlich sinkenden Zinsanteil besteht. Am Ende der Laufzeit ist das Darlehen getilgt.

    • Annuitätendarlehen: Der Darlehensnehmer zahlt jährlich eine konstante Rate, die aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil besteht. Da sich die Zinsen jeweils auf die Restverbindlichkeit beziehen und diese jährlich sinkt, steigt der Tilgungsanteil immer weiter und am Ende der Laufzeit ist das Darlehen komplett getilgt.

    Eine besondere Form des Darlehens ist das Verbraucherdarlehen, bei dem gesetzliche Regelungen gelten, die den Darlehensnehmer schützen sollen.

    Darlehensvertrag

    Der Darlehensvertrag ist der Vertrag, der der Gewährung eines Darlehens zugrunde liegt.

    Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug ist der Darlehensnehmer verpflichtet, den vereinbarten Zins zu zahlen. Die Höhe des Zinses ergibt sich aus der Vereinbarung. Der vereinbarte Zins ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei Rückerstattung zu entrichten. Der Darlehensnehmer ist zur Rückerstattung des Darlehens verpflichtet. Die Fälligkeit richtet sich in erster Linie nach der getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine Abrede über die Fälligkeit, so ist eine Kündigung des Darlehensvertrags durch den Darlehensnehmer oder durch den Darlehensgeber erforderlich.