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    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Beschlusssammlung beim Wohnungseigentum

    Der Verwalter von Wohnungseigentum muss die auf einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse unverzüglich in die sogenannte Beschlusssammlung eintragen. Gibt es keinen Verwalter, ist der Vorsitzende der Eigentümerversammlung verantwortlich. Die Sammlung dient der Information und der besseren Übersicht über die in einer Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse. So können sich die Eigentümer und Käufer einer Eigentumswohnung schnell einen Überblick über die Beschlusslage in der Eigentümergemeinschaft machen.

    Tipp: Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, die Beschlusssammlung einzusehen. Durch eine entsprechende Vollmacht kann dieses Recht auch auf anderen Personen (z. B. Kaufinteressenten) übertragen werden.

    In die Beschlusssammlung müssen eingetragen werden

    • alle in Eigentümerversammlungen verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,

    • alle schriftlichen Beschlüsse,

    • alle Gerichtsentscheidungen über einen Rechtsstreit, der im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftseigentum steht.

    In welcher Form der Verwalter die Beschlusssammlung führt, steht ihm frei. Die Sammlung kann beispielsweise schriftlich in einem Ordner, aber auch elektronisch in einer Computerdatei oder mithilfe einer Hausverwaltungssoftware geführt werden. Die Beschlusssammlung muss übersichtlich und ordnungsgemäß geführt werden. Die Einträge müssen mit Datum versehen sein und eine fortlaufende Nummerierung erhalten. In der Regel müssen die Beschlüsse und Gerichtsentscheidungen innerhalb einer Woche eingetragen werden.

    Kommt der Verwalter seiner Pflicht, die Beschlusssammlung zu führen nicht nach oder führt er die Sammlung nicht ordnungsgemäß, ist dies regelmäßig ein wichtiger Grund für seine Abberufung.

    Gesetzliche Grundlage: § 24 Wohnungseigentumsgesetz