Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
    [ mehr ]

    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
    [ mehr ]

    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
    [ mehr ]

    bb.lexika.recht

    Behandlungsfehler des Arztes

    Der Arzt haftet für die Folgen eines Behandlungsfehlers, wenn er durch die Missachtung allgemein anerkannter Standards beim Patienten einen Gesundheitsschaden verursacht hat. Hat der Arzt nicht pflichtgemäß gehandelt, kann der Patient Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen.

    Pflichtverletzung

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Arzt setzen voraus, dass dieser seine Pflichten gegenüber dem Patienten verletzt hat. In Betracht kommen u.a. folgende Pflichtverletzungen:

    • Aufklärungsfehler: Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn der Arzt seine Pflicht verletzt, den Patienten über Art, Umfang, Verlauf, Alternativen und Prognosen einer Behandlung aufzuklären.

    • Diagnosefehler: Um einen Diagnosefehler handelt es sich, wenn der Arzt Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die richtigen Behandlungsmaßnahmen ergreift.

    • Therapiefehler: Bei einem Therapiefehler wählt der Arzt die falsche Methode für die Behandlung einer Krankheit.

    • Organisationsfehler: Von einem Organisationsfehler spricht man, wenn der Arzt die Pflicht, die Behandlung des Patienten sachgerecht zu koordinieren und zu überwachen, verletzt.

    Urteil

    Ein Arzt und Chiropraktiker hat eine Patientin an der Wirbelsäule »eingerenkt«. Dabei war es zu massiven Durchblutungsstörungen mit schlaganfallähnlichen Symptomen gekommen. Vom OLG Oldenburg (Az. 5 U 10/08) wurde der Arzt zu Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt, weil er auf dieses Risiko nicht hingewiesen hatte.

    Verschulden

    Der Arzt haftet für Behandlungsfehler gegenüber dem Patienten nur, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt hat. Das ist der Fall, wenn er (was in der Praxis kaum vorkommen dürfte) absichtlich oder fahrlässig einen Behandlungsfehler begangen hat. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, wie sich ein gewissenhafter Arzt in der gegebenen Lage verhalten hätte und ob der Arzt von allgemein anerkannten medizinischen Standards abgewichen ist.

    Beweislast

    Ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch vorliegen, muss grundsätzlich der Patienten beweisen. Dieser muss nachweisen, dass

    • ein Behandlungsfehler vorliegt,

    • durch den Behandlungsfehler sein Körper oder die Gesundheit verletzt wurde,

    • der Arzt schuldhaft gehandelt hat und

    • ein Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden besteht.

    Tipp: In bestimmten Fällen sieht das Gesetz eine sogenannte Umkehr der Beweislast vor. Dann muss nicht der Patient beweisen, dass die fehlerhafte Behandlung Ursache für den erlittenen Gesundheitsschaden war, sondern der Arzt muss das Gegenteil beweisen. Eine solche Beweislastumkehr gilt bei groben Behandlungsfehlern, wenn der Arzt also besonders schwerwiegend gegen medizinische Standards verstoßen hat.

    Gesetzliche Grundlage: § 630h BGB