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    18.04.2024

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    17.04.2024

    BFH: Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß
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    16.04.2024

    Kein Nachweis für Doppelbesteuerung von Renten mittels mathematischer Formel auf der Grundlage von Renten-Entgeltpunkten
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    bb.lexika.recht

    Beglaubigung

    Unter einer Beglaubigung ist die amtliche Bescheinigung über die Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift zu verstehen. Es ist zwischen der öffentlichen und der amtlichen Beglaubigung zu unterscheiden.

    Öffentliche Beglaubigung

    Verlangt das Gesetz die öffentliche Beglaubigung einer Erklärung, dann muss der Text schriftlich abgefasst und unterschrieben sein, zusätzlich muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Damit bestätigt der Notar, dass eine Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist und dass es sich bei dem Erklärenden um die im Beglaubigungsvermerk genannte Person handelt. Die Beglaubigung bezieht sich also nur auf die Echtheit der Unterschrift, nicht dagegen auf den Inhalt der Erklärung.

    Achtung: In einigen Bundesländern (z. B. in Hessen und Rheinland-Pfalz) können auch bestimmte Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Unterschriftbeglaubigungen vornehmen.

    Öffentlich beglaubigt werden müssen beispielsweise die Erklärung Ausschlagung der Erbschaft oder Anmeldungen zum Vereinsregister. Die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen öffentlichen Beglaubigung führt regelmäßig zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.

    Amtliche Beglaubigung

    Während öffentliche Beglaubigungen (mit Ausnahme in einigen Bundesländern) dem Notar vorbehalten sind, können amtliche Beglaubigungen durch jede Behörde ausgestellt werden, die landesrechtlich dazu ermächtigt sind. Dazu zählen u.a. Kreisverwaltungen und Gemeindeverwaltungen.

    Beispielsweise bestätigt die Behörde mit der amtlichen Beglaubigung einer Abschrift, dass die Kopie (z. B. ein Zeugnis) mit dem Original übereinstimmt.