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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.recht

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags

    Der Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer außerordentlich (fristlos) gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die außerordentliche Kündigung ist sowohl bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit als auch auf unbestimmte Zeit möglich.

    Ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, liegt laut Gesetz vor, »wenn Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bis zu dessen anderweitiger Beendigung zugemutet werden kann«. Eine außerordentliche Kündigung kommt somit nur bei ganz schwerwiegenden Pflichtverstößen in Betracht.

    Beispiel: Die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber kann bei beharrlichen Verstößen gegen ein Alkoholverbot, bei Diebstahl, wiederholten Unpünktlichkeiten, Vortäuschen einer Krankheit oder bei Verbüßung einer längeren Haftstrafe in Betracht kommen.

    Auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen. Die außerordentliche Kündigung kann beispielsweise bei wiederholter ausbleibender oder unpünktlicher Bezahlung des Gehalts, bei Gesundheitsgefährdung oder bei einer sexuellen Belästigung durch den Arbeitgeber zulässig sein.

    Eine außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

    Gesetzliche Grundlage: § 626 BGB