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    05.12.2024

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    04.12.2024

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    bb.lexika.recht

    Ausschlagung der Erbschaft

    Wer nicht Erbe sein will, muss die angefallene Erbschaft form- und fristgerecht ausschlagen. Der in der Praxis wichtigste Grund für die Ausschlagung ist, dass der Erblasser mehr Schulden als Vermögen hinterlassen hat. Mit der Ausschlagung der Erbschaft kann der Erbe vermeiden, dass er mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers haftet; in diesem Fall steht für die Begleichung der Verbindlichkeiten des Erblassers nur das vom Erblasser hinterlassene Vermögen zur Verfügung.

    Tipp: Im günstigsten Fall hat der Erblasser in einem »Notfallordner« ein Nachlassverzeichnis erstellt, aus dem sich seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ergeben. Andernfalls bleibt nichts anderes übrig, als sämtliche persönlichen Unterlagen des Erblassers (z. B. Bankkonten, Depots, Vertragsunterlagen) einzusehen und so zu recherchieren, wie sich die Vermögenssituation darstellt.

    Form der Ausschlagung

    Der Erbe kann die Ausschlagung der Erbschaft zur Niederschrift gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar erklären. Die Ausschlagung kann nicht wirksam durch einen Brief oder ein Fax an das Nachlassgericht erklärt werden.

    Die Ausschlagungserklärung kann gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Der Ausschlagende muss unbeschränkt geschäftsfähig sein. Für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    Wer die Ausschlagung nicht zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklären will, kann einen Notar aufsuchen und dort seine Erklärung in öffentlich beglaubigter Form abgeben. Nicht ausreichend ist die amtliche Beglaubigung durch eine Verwaltungsbehörde oder die Ausschlagung durch einen Schriftsatz des Anwalts.

    Ausschlagungsfrist

    Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe erfahren hat, dass er Erbe wird, frühestens also, wenn er vom Tod des Erblassers, spätestens, wenn er vom Inhalt des Testaments erfährt.

    Achtung: Wenn der Erbe nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist die Erbschaft ausschlägt, gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Verlängerung der Frist ist weder durch das Nachlassgericht noch durch eine entsprechende Verfügung durch den Erblasser in seinem Testament möglich.

    Folgen der Ausschlagung

    Wurde die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen, gilt sie als nicht an den Erben angefallen. Der Erbe muss dann alles, was er aus dem Nachlass erlangt hat, an den endgültigen Erben herausgeben. Der ausschlagende Erbe haftet nicht für die Nachlassverbindlichkeiten; im Gegen­zug steht ihm aber auch nicht das Aktivvermögen des Erblassers zu.

    Beispiel: Werner Kramer ist nicht verheiratet. Er hat eine Tochter, Silke, die zwei Kinder hat. Ein Testament hat Herr Kramer nicht errichtet. Nach seinem Tod ist seine Tochter Alleinerbin. Wenn sie die Erbschaft form- und fristgerecht ausschlägt, fällt die Erbschaft an ihre beiden Kinder, selbst wenn die noch minderjährig sein sollten.

    Gesetzliche Grundlagen: §§ 1942 ff. BGB