Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
    [ mehr ]

    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
    [ mehr ]

    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
    [ mehr ]

    bb.lexika.recht

    Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

    Mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist die Verteilung des Nachlasses unter den einzelnen Miterben gemeint. Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich darauf ausgelegt, den Nachlass (z. B. Geldvermögen, Immobilien oder Schulden des Erblassers) unter den Miterben zu verteilen.

    Tipp: Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen. Nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten (z. B. der Schulden des Erblassers) hat ein Miterbe gegenüber den übrigen Miterben einen Anspruch auf Aufteilung des Nachlasses, den er gegebenenfalls im Wege der Klage geltend machen muss.

    Der nach Tilgung aller Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss ist unter den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile zu verteilen.

    Vereinbarung der Miterben

    Sind sich die Miterben über die Verteilung des Nachlasses einig, so können sie eine Vereinbarung zur Regelung der Aufteilung des Nachlasses abschließen. Diese Vereinbarung bedarf grundsätzlich keiner Form; sinnvoll ist aber in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung.

    Tipp: Wenn die Erben Einvernehmen über die Verteilung des Nachlasses erzielt haben, muss das Eigentum an den Nachlassgegenständen auf die einzelnen Miterben übertragen werden. Bei Übertragung eines Grundstücks ist die notarielle Beurkundung des Vertrags notwendig. Bewegliche Gegenstände (z. B. Geld, Auto, Schmuck) werden durch die Aushändigung an den Miterben übertragen.

    Nachlassteilung durch Testamentsvollstrecker

    Wenn der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe eingesetzt hat, den Nachlass unter den Miterben zu verteilen, hat dieser die testamentarischen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Der Testamentsvollstrecker hat einen Teilungsplan aufzustellen und durchzuführen. Der Teilungsplan bedarf nicht der Zustimmung der Erben. Diese sind allerdings vor dessen Ausführung anzuhören. Er hat den nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Überschuss nach dem Verhältnis der Erbteile entsprechend den Anordnungen des Erblassers zu verteilen.

    Gerichtliche Vermittlung

    Wenn sich die Miterben über die Teilung des Nachlasses nicht einigen können und kein Testamentsvollstrecker vorhanden ist, kann jeder Miterbe das Nachlassgericht mit der Bitte um Vermittlung anrufen. Das Nachlassgericht beschränkt sich allerdings darauf, die Beteiligten anzuhören und zu vermitteln; einen eigenen Plan über die Verteilung des Nachlasses legt das Gericht nicht vor.

    Klage

    Wenn die Erben keine Einigung über die Teilung des Nachlasses erreichen, kommt als letzter Weg zur Beendigung der Erbengemeinschaft die sogenannte Auseinandersetzungsklage in Betracht. Sie ist letztlich der einzige rechtliche Weg, die gewünschte Nachlassteilung zwangsweise durchzusetzen, wenn eine einvernehmliche Teilung unter den Miterben nicht zustande kommt.