Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    28.03.2024

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn
    [ mehr ]

    27.03.2024

    Eine Steuerermäßigung und ihre Folgen: Zur Haftung des Steuerberaters
    [ mehr ]

    26.03.2024

    Erbschaftsteuer bei Berliner Testament
    [ mehr ]

    bb.lexika.recht

    Aufklärungspflicht des Arztes

    Aus der Fürsorgepflicht des Arztes folgt seine Aufklärungspflicht. Diese Pflicht des Arztes umfasst die Information des Patienten über Art, Umfang, Verlauf, Alternativen und die Prognose einer ärztlichen Behandlung.

    Tipp: Nur aufgrund einer umfassenden ärztlichen Aufklärung kann der Patient in die Behandlung einwilligen. Ohne Einwilligung des Patienten stellt die Heilbehandlung eine strafbare Körperverletzung und einen Behandlungsfehler dar, der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arzt begründen kann.

    Die ärztliche Aufklärung des Patienten muss umso umfassender sein, je größer die Risiken des Eingriffs für ihn sind. Die Aufklärung muss die Information über den momentanen Gesundheitszustand des Patienten einschließlich der Diagnose, aufgrund derer die Behandlung durchgeführt wird, enthalten. Auch über Risiken, also über die Art und Wahrscheinlichkeit möglicher Schäden, die mit der Behandlung verbunden sind, muss der Patient ebenso aufgeklärt werden wie über die Erfolgsaussichten der Behandlung und Behandlungsalternativen.

    Die Aufklärung hat in verständlicher Form zu erfolgen; sie muss vom Arzt persönlich erfolgen, allein in der Aushändigung eines Formulars ist keine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten zu sehen.

    Die Beweispflicht, dass der Patient umfassend und verständlich aufgeklärt worden ist, liegt beim Arzt.

    Gesetzliche Grundlage: § 630e BGB