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    18.04.2024

    Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2023
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    17.04.2024

    BFH: Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß
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    16.04.2024

    Kein Nachweis für Doppelbesteuerung von Renten mittels mathematischer Formel auf der Grundlage von Renten-Entgeltpunkten
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    bb.lexika.recht

    Anbieterwechsel bei Telefon- oder Internetanschluss

    Der Wechsel von einem Telefon- oder Internetanbieter zu einem anderen ist mit manchen Hürden verbunden. Vorbei sind allerdings die Zeiten, dass der alte Anbieter die Leitung abklemmte, Wochen bevor der neue die Versorgung seines neuen Kunden übernehmen konnte.

    Kündigung und Weiterversorgung

    Damit der Kunde im Falle eines Anbieterwechsels weiß, wann eine Kündigung des bestehenden Vertrags möglich ist, obliegen dem Anbieter bestimmte Informationspflichten. In der Rechnung muss der Kunde neben dem Datum des Vertragsbeginns insbesondere über das Ende der Mindestvertragslaufzeit und über die Kündigungsfrist informiert werden. Die wichtigste Information für den Kunden ist die Angabe des letzten Kalendertags, an dem die Kündigung beim Anbieter eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern.

    Tipp: Wurde der Anbieterwechsel eingeleitet und endet der Vertrag mit dem bisherigen Anbieter, darf dieser nicht einfach seine Leistung einstellen. Der bisherige Anbieter muss den Kunden solange weiterversorgen, bis alle vertraglichen und technischen Details für den Wechsel zum neuen Anbieter geklärt sind.

    Zwar kann es am Tag der Umschaltung auf den neuen Anbieter zu einer Versorgungsunterbrechung kommen, diese Unterbrechung darf jedoch nicht länger als einen Kalendertag andauern. Gelingt die Umschaltung auf den neuen Anbieter zum angekündigten Termin nicht und ist der Kunde länger als einen Kalendertag ohne Telekommunikationsversorgung, ist zunächst der bisherige Anbieter zur Weiterversorgung verpflichtet.

    Rufnummernmitnahme

    Bei einem Wechsel des Anbieters besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummern. Die technische Aktivierung einer Rufnummer erfolgt in der Regel innerhalb eines Kalendertags. Die Telefonverbindung im Zuge eines Anbieterwechsels sollte also nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen sein.

    Gesetzliche Grundlage: §§ 46 Telekommunikationsgesetz