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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    Alkohol im Straßenverkehr

    Alkohol am Steuer ist kein Kavaliersdelikt. Wer alkoholisiert Auto fährt, stellt ein Risiko für die allgemeine Verkehrssicherheit dar und setzt damit das Leben anderer Verkehrsteilnehmer aufs Spiel. Der alkoholisierte Autofahrer gefährdet aber nicht nur sich und andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch seinen Führerschein.

    Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Alkohol kann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen. Welche Folgen es hat, wenn Autofahrer unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen, hängt von der Promillegrenze ab.

    0-Promille-Grenze

    Für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit sowie für Personen bis 21 Jahre gilt die 0-Promille-Grenze. Wird ein Alkoholgehalt bis 0,5 Promille festgestellt und liegen keine erkennbaren Zeichen von Fahrunsicherheit vor, wird dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 250 Euro und zwei Punkten in Flensburg geahndet. In der Probezeit drohen weitere Auflagen wie beispielsweise die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar oder die Verlängerung der Probezeit.

    0,5 bis 1,09-Promille-Grenze

    Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die in aller Regel mit 500 Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg geahndet wird. Bei einer Wiederholungstat verdoppelt sich die Geldbuße und die Dauer des Fahrverbots beträgt zwei Monate. Beim dritten Verstoß gegen die Promille-Grenzen folgt ein Bußgeld in Höhe von 1.500 Euro und der Führerschein muss für drei Monate abgegeben werden. In Flensburg werden zwei Punkte registriert.

    1,1 Promille-Grenze

    Eine Straftat liegt dann vor, wenn der Kraftfahrzeugführer trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr fährt. In diesem Fall handelt es sich um eine absolute Fahruntüchtigkeit. Es droht eine Geldstraße oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und der Führerschein kann für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entzogen werden.

    Achtung: Auch bei geringeren Promillewerten (ab etwa 0,3 Promille) liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen (z. B. alkoholtypischer Unfall) festgestellt werden. In diesen Fällen droht eine Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe. Der Führerschein wird für mindestens sechs Monate entzogen; wenn aufgrund des Alkohols ein Unfall verursacht wurde, sind es mindestens zwölf Monate.