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    bb.lexika.recht

    Abhilfeverlangen bei Reisemangel

    Liegt ein Reisemangel vor, kann der Reisende vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangen und ihm damit Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen.

    Adressat

    Das Abhilfeverlangen muss an den richtigen Adressaten gerichtet werden. Das ist in der Regel der örtliche Reiseleiter. In Betracht kommt aber auch jede Stelle, die als Ansprechpartner vom Reiseveranstalter in den Reiseunterlagen benannt ist.

    Achtung: Die Rezeption des Hotels ist grundsätzlich nicht der richtige Adressat für ein Abhilfeverlangen. Nur wenn ausnahmsweise im Kleingedruckten geregelt ist, dass auch der Leistungserbringer Beschwerden entgegennehmen darf (was gelegentlich bei kleinen Reiseveranstaltern möglich ist), kann sich der Reisende an den Hotelier wenden.

    Verweigerung der Abhilfe

    Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Das ist der Fall, wenn zwischen dem Aufwand und der Beseitigung des Mangels ein auffälliges Missverhältnis besteht. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe auch verweigern, wenn die Beseitigung des Mangels objektiv unmöglich ist (z. B. Lärmbelästigung durch eine Straßenbaustelle).

    Angemessene Ersatzleistungen

    Der Reiseveranstalter kann dem Reisemangel auch dadurch abhelfen, dass er dem Reisenden eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung zur Verfügung stellt. In der Praxis erfolgt häufig eine Ersatzleistung durch Unterbringung in einem anderen Hotel, weil das ursprünglich gebuchte voll besetzt ist oder Mängel aufweist. Diese Ersatzleistung muss der Reisende nur akzeptieren, wenn das neue Hotel in Standard, Kategorie und räumlicher Lage dem gebuchten Hotel vergleichbar ist und ihm die Ersatzunterkunft zumutbar ist. Kleinere Abweichungen bei den Nebenleistungen (z. B. Strandentfernung, Verpflegung, Zimmerausstattung) müssen hingenommen werden.

    Gesetzliche Grundlage: §§ 651k BGB