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    05.12.2024

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    04.12.2024

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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Zeugnisverweigerungsrecht

    Grundsätzlich sind Zeugen verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen und wahrheitsgemäß und vollständig auszusagen. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Zeugen das Recht, eine Aussage vor Gericht zu verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht bezieht sich insbesondere auf Strafprozesse, Ordnungswidrigkeiten (z. B. bei Verkehrsordnungswidrigkeiten) und Zivilprozesse (z. B. bei Mietstreitigkeiten).

    Ehepartner, Lebenspartner, Verlobte

    Das Zeugnisverweigerungsrecht haben Ehepartner, Lebenspartner und Verlobte. Unerheblich ist, ob die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Aussage noch besteht oder zwischenzeitlich geschieden worden ist.

    Urteil: Beruft sich eine Zeugin auf ein Zeugnisverweigerungsrecht und ist über fünf Jahre nach dem Verlöbnis noch keine Eheschließung erfolgt, ist davon auszugehen, dass ein Verlöbnis und damit ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht (mehr) besteht, entschied das Amtsgericht Göttingen (Az. 74 IN 270/04).

    Verwandtschaft

    Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben auch Personen, die mit dem Beschuldigten oder (bei einem Zivilprozess) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind.

    In gerader Linie verwandt sind Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Urenkel.

    Bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt sind voll- und halbbürtige Geschwister sowie Kinder der Geschwister (Nichten, Neffen) bei Verfahren gegen die eigenen Geschwister oder die Geschwister der Eltern.

    Schwägerschaft

    Das Recht, das Zeugnis zu verweigern, haben auch Personen, die mit dem Beschuldigten oder (bei einem Zivilprozess) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verschwägert sind. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht also bei einem Ehegatten des Beschuldigten bzw. der Prozesspartei nur gegenüber dessen Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern, nicht jedoch gegenüber den Kindern, Enkeln und Urenkeln des Beschuldigten im Strafprozess bzw. der Partei in einem Zivilprozess.