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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.recht

    Zeitmietvertrag

    Vermieter und Mieter können im gesetzlichen Rahmen einen Zeitmietvertrag abschließen und sich an eine bestimmte Mietdauer binden. Voraussetzung ist, dass ein gesetzlich anerkannter Befristungsgrund gegeben ist.

    Bei einem Zeitmietvertrag ist eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung unzulässig, es sei denn, diese Möglichkeit wurde ausdrücklich vereinbart.

    Befristungsgründe

    Ein Zeitmietvertrag kann nur abgeschlossen werden, wenn ein gesetzlicher anerkannter Befristungsgrund vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Vermieter die Mieträume nach Fristablauf

    • für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will oder

    • in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden (z. B. Abriss des Gebäudes, Behebung baulicher Mängel).

    Mitteilung des Befristungsgrunds

    Der Vermieter muss dem Mieter bei Vertragsschluss den Grund der Befristung schriftlich mitteilen. Andernfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    Tipp: Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass ihm dieser innerhalb eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

    Gesetzliche Grundlage: § 575 BGB