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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.recht

    Zahlungsverzug des Mieters

    Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Das Gesetz nennt mehrere Fälle eines wichtigen Grundes, u. a., wenn der Mieter die Miete nicht pünktlich zahlt.

    Verzug auf zwei aufeinanderfolgenden Terminen

    Wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Der rückständige Teil der Miete ist dann als erheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Der Vermieter kann also beispielsweise den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter die vereinbarte Miete plus einen Cent im September und Oktober nicht zahlt.

    Der Vermieter kann das Mietverhältnis auch dann fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist. Der rückständige Teil der Miete ist dann als erheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt.

    Beispiel: Michael Weber hat 600 Euro im Monat zu zahlen. Im September überweist er 300 Euro, im Oktober 250 Euro. Der Mietrückstand beträgt 650 Euro und übersteigt damit eine Monatsmiete. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen.

    Verzug mit zwei Monatsraten über mehr als zwei Termine

    Der Vermieter kann das Mietverhältnis auch dann fristlos kündigen, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

    Beispiel: Nach dem Mietvertrag muss Franziska Grün 500 Euro im Monat entrichten. Sie zahlt allerdings nur 400 Euro monatlich. Im Oktober ist ein Mietrückstand von 1.000 Euro aufgelaufen, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen.

    Gesetzliche Grundlagen: §§ 543, 569 BGB