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    bb.aktuell

    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Wohnfläche der Mietwohnung

    Die Wohnfläche ist Grundlage für die vom Mieter zu zahlende Miete, für Mieterhöhungen und für die Abrechnung der Betriebskosten.

    Zur Wohnfläche gehören die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören, auch Wintergärten, Schwimmbäder, Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen. Nicht zur Wohnfläche gehören insbesondere Zubehörräume wie Kellerräume, Abstellräume und Kellerzusatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen und Gemeinschaftsräume.

    Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln. Die Grundflächen

    • von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,

    • von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,

    • von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,

    • von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.

    Tipp: Wenn die Mietwohnung um mehr als zehn Prozent kleiner als die im Mietvertrag genannte Fläche ist, liegt ein Wohnungsmangel vor, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Er muss dann künftig nur die geminderte Miete zahlen. Zusätzlich kann er vom Vermieter verlangen, dass dieser die überzahlte Miete zurückzahlt.

    Gesetzliche Grundlagen: Wohnflächenverordnung