Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
    [ mehr ]

    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
    [ mehr ]

    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
    [ mehr ]

    bb.lexika.recht

    Wohnfläche der Mietwohnung

    Die Wohnfläche ist Grundlage für die vom Mieter zu zahlende Miete, für Mieterhöhungen und für die Abrechnung der Betriebskosten.

    Zur Wohnfläche gehören die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören, auch Wintergärten, Schwimmbäder, Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen. Nicht zur Wohnfläche gehören insbesondere Zubehörräume wie Kellerräume, Abstellräume und Kellerzusatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen und Gemeinschaftsräume.

    Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln. Die Grundflächen

    • von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,

    • von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,

    • von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,

    • von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.

    Tipp: Wenn die Mietwohnung um mehr als zehn Prozent kleiner als die im Mietvertrag genannte Fläche ist, liegt ein Wohnungsmangel vor, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Er muss dann künftig nur die geminderte Miete zahlen. Zusätzlich kann er vom Vermieter verlangen, dass dieser die überzahlte Miete zurückzahlt.

    Gesetzliche Grundlagen: Wohnflächenverordnung