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    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Wirtschaftsplan beim Wohnungseigentum

    Der Wirtschaftsplan ist sozusagen der Haushaltsplan für die Eigentümergemeinschaft. Er beinhaltet die für das Wirtschaftsjahr zu erwartenden Kosten aus der Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums abzüglich gegebenenfalls erzielbarer Einnahmen. Der Wirtschaftsplan basiert auf den Kosten des Vorjahrs (bei Neubauten auf realistischen Erfahrungswerten von vergleichbaren Wohnanlagen) sowie einer Schätzung, wie sich die Kosten im Lauf des Jahres entwickeln werden. Er ist der Eigentümergemeinschaft vom Verwalter regelmäßig spätestens zum Beginn des Wirtschaftsjahres vorzulegen.

    Grundsätzlich enthält der Wirtschaftsplan

    • die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Eigentümergemeinschaft für das kommende Jahr,

    • einen angemessenen Beitrag zur Instandhaltungsrücklage im kommenden Jahr,

    • den Gesamtbetrag des sich daraus ergebenden Finanzierungsbedarfs der Eigentümergemeinschaft für das kommende Jahr,

    • die Umlage des Finanzierungsbedarfs auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem maßgebenden Kostenverteilungsschlüssel.

    Der Wirtschaftsplan wird von der Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss genehmigt. Vor der Abstimmung durch die Eigentümergemeinschaft wird er vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen.

    Achtung: Sobald der Wirtschaftsplan durch die Wohnungseigentümer beschlossen wurde, wird das Hausgeld fällig. Nur auf dieser Grundlage kann der einzelne Eigentümer verpflichtet werden, Hausgeldvorauszahlungen zu leisten. Ohne Beschlussfassung kann die Eigentümergemeinschaft keine Vorauszahlungen verlangen.

    Gesetzliche Grundlage: § 28 Wohnungseigentumsgesetz