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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.recht

    Widerruf des Versicherungsvertrags

    Wenn der Versicherte an seinem vielleicht übereilt abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht mehr festhalten will, kann er seine Erklärung widerrufen. Der Widerruf ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

    • Es muss sich um einen Versicherungsvertrag mit einer längeren Laufzeit als einen Monat handeln.

    • Der Versicherer darf nicht durch vorläufige Deckung sofortigen Versicherungsschutz gewähren.

    • Der Versicherte darf noch keine Versicherungsleistungen bezogen haben.

    Der Widerruf muss in Textform erfolgen; eine Begründung des Widerrufs ist aber nicht notwendig. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen 30 Tage. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherte alle Informationen und die Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Wurde der Versicherte nicht oder nicht ordnungsgemäß informiert oder belehrt bzw. wurden nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Ein Widerruf ist dann auch später noch möglich.

    Im Falle des Widerrufs wird der Vertrag rückabgewickelt. Das heißt, die Prämien, die bereits für die Zeit nach dem Zugang des Widerrufs gezahlt wurden, hat der Versicherer zurückzuerstatten. Hingegen verbleiben die Prämien für die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs beim Versicherer.

    Gesetzliche Grundlage: § 8 Versicherungsvertragsgesetz