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    18.04.2024

    Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2023
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    17.04.2024

    BFH: Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß
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    16.04.2024

    Kein Nachweis für Doppelbesteuerung von Renten mittels mathematischer Formel auf der Grundlage von Renten-Entgeltpunkten
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    bb.lexika.recht

    Widerruf der Vorsorgevollmacht

    Der Vollmachtgeber kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen, ändern, ergänzen oder vollständig durch eine andere Vollmacht ersetzen, vorausgesetzt, er ist geschäftsfähig. Die Vollmacht gilt solange, bis sie geändert oder vollständig widerrufen wird.

    Kleinere Änderungen können einfach im Original der Vollmacht vorgenommen oder unter den ursprünglichen Text angefügt werden. Wichtig ist, dass dabei ein Zusammenhang mit dem alten Original erkennbar ist. Bei größeren Änderungen ist es sinnvoll, die alte Vollmacht zu widerrufen und eine neue Vollmacht zu verfassen.

    Soll die alte Vorsorgevollmacht widerrufen werden, ist es sinnvoll, zunächst das Original der Vollmachtsurkunde zu vernichten. Denn die Vollmacht ist nur als Original gültig. Deshalb sollte die alte Vollmacht vom Bevollmächtigten zurückverlangt werden, wenn sie an den Bevollmächtigten bereits ausgehändigt wurde. Dann kann der Bevollmächtigte nicht mehr im Namen des Vollmachtgebers tätig werden. Sicherheitshalber sollte die alte Vollmacht auch formell widerrufen werden. Der Widerruf und gegebenenfalls die neue Vollmacht sollten mit dem Datum versehen werden, sodass eindeutig ersichtlich ist, dass sie nach der alten Vollmacht aufgesetzt wurden und diese ersetzen.