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    bb.aktuell

    05.12.2024

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    04.12.2024

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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Widerruf der Patientenverfügung

    Die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen, geändert, ergänzt oder vollständig durch eine andere Verfügung ersetzt werden. Die Verfügung gilt solange, bis die Erklärung geändert oder vollständig widerrufen wurde.

    Der Widerruf der Patientenverfügung ist formlos möglich. Er kann schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten (z. B. Kopfschütteln- oder -nicken) jederzeit, und zwar auch in einer akuten Behandlungssituation, erklärt werden. Erforderlich ist allerdings, dass die Änderung des Willens des Betroffenen deutlich zum Ausdruck kommt. Keine Bedeutung haben die Gründe für die Änderung oder den Widerruf der Patientenverfügung. Voraussetzung für den Widerruf oder die Änderung der Verfügung ist allerdings, dass der Betroffene einwilligungsfähig ist.

    Notwendig ist es in jedem Fall, dass der behandelnde Arzt vom Widerruf erfährt. Andernfalls muss er sich weiterhin an die Festlegungen in der Patientenverfügung halten. Es ist also nicht ausreichend, dass der Betroffene seine Patientenverfügung ändert oder widerruft, er muss dem Arzt die Willensänderung oder den Widerruf auch mitteilen.

    Achtung: Wenn der behandelnde Arzt die Meinungsäußerung des Betroffenen nicht erkennen kann, ist die Patientenverfügung für ihn verbindlich. In diesem Fall trägt der Patient das Risiko missverständlicher Anweisungen.

    Nicht zulässig ist der Widerruf einer Patientenverfügung durch den Betreuer oder Bevollmächtigten. Diese müssen bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Verfügung den mutmaßlichen Willen des Betroffenen ermitteln und auf dieser Grundlage eine Entscheidung treffen, die auch im Widerspruch zur Patientenverfügung stehen kann.

    Gesetzliche Grundlage: § 1901a BGB