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    05.12.2024

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    04.12.2024

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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Vorsorgevollmacht

    Mit einer Vorsorgevollmacht kann man im Voraus einen Vertreter bevollmächtigen, Angelegenheiten zu erledigen, wenn man dazu wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder altersbedingt nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage ist. Ohne eine solche Vollmacht besteht die Gefahr, dass der Betroffene im Fürsorgefall rechtlich nicht mehr handlungsfähig ist und vom Betreuungsgericht eine Betreuung angeordnet wird.

    Inhalt

    In einer Vorsorgevollmacht können dem Bevollmächtigten umfassende Vertretungsbefugnisse eingeräumt und so eine unter Umständen notwendige rechtliche Betreuung vermieden werden. Möglich ist u.a. die Vertretung

    • in Gesundheitsangelegenheiten,

    • bei pflegerischen Maßnahmen,

    • in Vermögensangelegenheiten,

    • gegenüber Behörden und Gerichten und

    • gegenüber Versicherungen, Banken und Sparkassen.

    Persönliche Voraussetzungen

    Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, muss zum Zeitpunkt der Erteilung unbeschränkt geschäftsfähig sein. Bei einer volljährigen Person ist davon auszugehen, dass sie geschäftsfähig ist. Sie muss also im konkreten Fall ihre Geschäftsfähigkeit nicht nachweisen. Vielmehr trifft denjenigen die Beweislast, der das Fehlen der Geschäftsfähigkeit behauptet.

    Form

    Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben. Allerdings ist aus Beweisgründen dringend anzuraten, die Vollmacht schriftlich zu errichten, weil sich bei mündlich erteilten Vollmachten stets das Problem stellt, wie der Bevollmächtigte beweisen soll, dass er tatsächlich bevollmächtigt ist.

    Bestimmte, im Gesetz ausdrücklich bezeichnete Angelegenheiten, darf der Bevollmächtigte nur wahrnehmen, wenn die Vollmacht in einer bestimmten Form verfasst wurde.

    • Soll der Bevollmächtigte in eine Untersuchung des Gesundheitszustands des Vollmachtgebers, in eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff einwilligen dürfen, muss die Vollmacht schriftlich erteilt werden, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

    • Auch in eine Unterbringung mit Freiheitsentzug und über Freiheitsbeschränkungen wie Bettgitter, Fixierungen und Ruhigstellung mit Medikamenten darf der Bevollmächtigte nur mit einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht einwilligen, ebenso in die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme.

    • Soll der Bevollmächtigte berechtigt sein, Grundstücksgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers abzuschließen, muss die Unterschrift des Vollmachtgebers unter der Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet sein.

    Aufbewahrung

    Die Vorsorgevollmacht ist nur dann von Wert, wenn dem Bevollmächtigten im Fall des Falles das Original der Vollmacht zur Verfügung steht. Am Einfachsten ist es deshalb, wenn dem Bevollmächtigten die Originalurkunde ausgehändigt wird. In diesem Fall hat dieser auch Gelegenheit, sich mit dem Inhalt der Vollmacht vertraut zu machen und sich, wenn der Betreuungsfall eintritt, gegenüber den maßgebenden Stellen (z. B. Behörden, Gerichten, Krankenhaus, Pflegeheim) auszuweisen und dringend notwendige Entscheidungen zu treffen.

    Tipp: Der Vollmachtgeber kann die Vorsorgevollmacht auch im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer aufnehmen lassen (www.vorsorgeregister.de). Dort werden die wichtigsten Inhalte der Vollmacht vermerkt. Für die Registrierung wird eine einmalige Gebühr erhoben. Zu beachten ist allerdings, dass die Registrierung nicht die Vollmacht ersetzt.

    Widerruf

    Der Vollmachtgeber kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen, ändern, ergänzen oder vollständig durch eine andere Vollmacht ersetzen, vorausgesetzt, er ist geschäftsfähig. Die Vollmacht gilt solange, bis sie geändert oder vollständig widerrufen wird.

    Gesetzliche Grundlage: § 1896 BGB