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    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Vollmacht

    Eine Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft (z. B. Auftrag oder Vertrag) erteilte Befugnis zur Vertretung. Sie berechtigt den Bevollmächtigten, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen den Vertretenen abzuschließen. Die Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten, also gegenüber dem Vertreter, gegenüber dem Geschäftspartner oder durch öffentliche Bekanntmachung erklärt werden.

    Form

    Die Vollmacht ist grundsätzlich formlos gültig. Sie kann auch stillschweigend erteilt werden. Nur ausnahmsweise bedarf die Vollmacht einer besonderen Form. So bedarf insbesondere eine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrags der notariellen Beurkundung.

    Umfang

    Nach ihrem Inhalt werden verschiedene Arten von Vollmachten unterschieden:

    • Eine Spezialvollmacht berechtigt den Vertreter zum Abschluss eines einzelnen Rechtsgeschäfts.

    • Die Generalvollmacht erstreckt sich grundsätzlich auf die Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung zulässig ist.

    • Die Gattungs- oder Artvollmacht erstreckt sich auf einen bestimmten Kreis von Geschäften (z. B. Vermögens- oder Gesundheitsangelegenheiten).

    • Bei einer Gesamtvollmacht steht im Gegensatz zur Einzelvollmacht die Vertretung mehreren Vertretern gemeinsam zu.

    Ende

    Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten endet, wenn die Vollmacht erlischt. So endet eine befristete Vollmacht mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt. Ferner endet die Vollmacht mit der Beendigung des ihr zugrunde legenden Rechtsverhältnisses (z. B. mit der Kündigung des Arbeitsvertrags).

    Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfand, erfolgen.

    Gesetzliche Grundlage: §§ 164 ff. BGB