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    bb.aktuell

    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Videoüberwachung des Grundstücks

    Grundsätzlich ist es zulässig, das eigene Haus und Grundstück zu überwachen und vorsorglich eine Kamera anzubringen. Für die Videoüberwachung muss aber ein guter Grund vorliegen, etwa das dem Eigentümer zustehende Hausrecht oder ein berechtigtes Interesse (z. B. Einbruchgefahr, Vandalismus im Eingangsbereich oder im Treppenhaus). Allerdings dürfen weder das Grundstück des Nachbarn noch gemeinsame Zugangswege oder gemeinsam genutzte Einfahrten beobachtet werden. Auch öffentliche Flächen außerhalb des überwachten Grundstücks dürfen nicht von der Kamera erfasst werden.

    Urteil: Montieren Hauseigentümer eine Überwachungskamera vor ihrem Hauseingang, darf diese nach einem Urteil des AG Spandau (Az. 5 C 557/3) das Nachbarhaus nicht erfassen. Erlaubt ist nach einem Urteil des AG Berlin-Mitte (Az. 16 C 427/02) lediglich das Filmen der Geschehnisse in einem schmalen Streifen entlang der Hauswand.