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    18.04.2024

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    17.04.2024

    BFH: Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß
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    16.04.2024

    Kein Nachweis für Doppelbesteuerung von Renten mittels mathematischer Formel auf der Grundlage von Renten-Entgeltpunkten
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    bb.lexika.recht

    Videoüberwachung des Grundstücks

    Grundsätzlich ist es zulässig, das eigene Haus und Grundstück zu überwachen und vorsorglich eine Kamera anzubringen. Für die Videoüberwachung muss aber ein guter Grund vorliegen, etwa das dem Eigentümer zustehende Hausrecht oder ein berechtigtes Interesse (z. B. Einbruchgefahr, Vandalismus im Eingangsbereich oder im Treppenhaus). Allerdings dürfen weder das Grundstück des Nachbarn noch gemeinsame Zugangswege oder gemeinsam genutzte Einfahrten beobachtet werden. Auch öffentliche Flächen außerhalb des überwachten Grundstücks dürfen nicht von der Kamera erfasst werden.

    Urteil: Montieren Hauseigentümer eine Überwachungskamera vor ihrem Hauseingang, darf diese nach einem Urteil des AG Spandau (Az. 5 C 557/3) das Nachbarhaus nicht erfassen. Erlaubt ist nach einem Urteil des AG Berlin-Mitte (Az. 16 C 427/02) lediglich das Filmen der Geschehnisse in einem schmalen Streifen entlang der Hauswand.