Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
    [ mehr ]

    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
    [ mehr ]

    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
    [ mehr ]

    bb.lexika.recht

    Verwarnung bei Ordnungswidrigkeit

    Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit wird mit einer Verwarnung geahndet. Sie kann mit der Erhebung eines Verwarnungsgelds verbunden sein, das zwischen 5 und 55 Euro beträgt. Die Verwarnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

    Die Verwarnung wird nur unter der Voraussetzung wirksam, dass der Betroffene nach der Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder sofort oder innerhalb der festgelegten Frist zahlt. Eine bei schriftlicher Verwarnung erfolgte Zahlungsaufforderung (z. B. in Form eines Knöllchens am Scheibenwischer) muss innerhalb einer Woche gezahlt werden. Andernfalls wird ein Bußgeldverfahren eröffnet und der Betroffene erhält einen Bußgeldbescheid.

    Gegen ein Verwarnungsgeld kann kein Einspruch erhoben werden. Möchte der Betroffene den Vorwurf nicht anerkennen und dagegen vorgehen, muss er die Zahlung des Verwarnungsgelds verweigern und auf den hiernach zugesandten Bußgeldbescheid warten. Gegen den Bußgeldbescheid kann dann Einspruch erhoben werden.

    Gesetzliche Grundlage: § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz