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    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    Verwaltungsbeirat beim Wohnungseigentum

    Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Seine Bestellung ist allerdings gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bei größeren Eigentümergemeinschaften ist dieses Verwaltungsorgan jedoch unbedingt zu empfehlen.

    Aufgabe des Verwaltungsbeirats ist es, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und bestimmte Kontrollrechte auszuüben. In erster Linie hat er den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung des Verwalters vor der Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung zu prüfen.

    Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss gewählt werden. Die Eigentümer können allerdings auch eine andere Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats vereinbaren.

    Gesetzliche Grundlage: § 29 Wohnungseigentumsgesetz