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    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Versicherungsfall

    Als Versicherungsfall wird das Ereignis bezeichnet, welches die Leistungspflicht des Versicherers auslöst. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die in einer Risikobeschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Einbruchdiebstahl bei einer Hausratversicherung).

    Sobald der Versicherte erfährt, dass der Versicherungsfall, also das Ereignis, mit dessen Eintritt die Leistungspflicht des Versicherers begründet ist, eingetreten ist, muss er dies dem Versicherer anzeigen. Eine bestimmte Form für die Anzeige ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allerdings enthalten die allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Regel den Hinweis, dass die Schadensanzeige schriftlich zu erfolgen habe.

    Dem Versicherer muss der Schaden unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, mitgeteilt werden. Für einzelne Versicherungsarten bestehen allerdings Sonderregelungen.

    • Bei der Haftpflichtversicherung muss der Umstand, dass sich der Versicherte möglicherweise gegenüber einem Dritten ersatzpflichtig gemacht hat oder dass ein Dritter bereits gegen den Versicherten einen Anspruch erhebt, innerhalb einer Woche angezeigt werden.

    • In der Feuerversicherung reicht es aus, wenn die Anzeige innerhalb von drei Tagen nach dem Schadensfall abgesandt wird. Eine entsprechende Regelung gilt für die Lebensversicherung beim Tod des Versicherungsnehmers.

    • In der Unfallversicherung ist die Anzeigepflicht auf 48 Stunden begrenzt.

    Gesetzliche Grundlage: § 30 Versicherungsvertragsgesetz