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    bb.aktuell

    25.04.2024

    Bundesfinanzministerium veröffentlicht erste Riester-Auszahlungsstatistik
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    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    bb.lexika.recht

    Unbestellte Ware

    Eine Masche von Händlern ist es, Verbrauchern mit einer Rechnung Waren (z. B. eine Zeitschrift, ein Buch oder einen anderen Gebrauchsgegenstand) zu schicken, die diese nicht bestellt haben. Dann wird mit Zahlungsaufforderungen Druck ausgeübt, und der Adressat weiß nicht, wie er mit dieser Situation umgehen soll: Ware behalten, zurückschicken oder zahlen?

    Tipp: Allein durch die Lieferung unbestellter Waren kommt kein Kaufvertrag zustande. Der Lieferant einer unbestellten Ware hat keine Ansprüche gegen den Verbraucher. Die Lieferung einer unbestellten Ware stellt rechtlich ein Angebot dar, das angenommen oder abgelehnt werden kann. Der Empfänger der Ware ist nicht zur Zahlung verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, was der Versender im beiliegenden Schreiben behauptet.

    Die unbestellte Ware muss nicht zurückgeschickt werden. Der Empfänger darf den nicht bestellten Gegenstand grundsätzlich behalten und benutzen. Die Ware kann auch entsorgt werden.

    Ausnahmsweise kann der Versender die Ware zurückverlangen, wenn er sie erkennbar an den falschen Empfänger übersandt hat. Sinnvoll ist es deshalb, die angegebene Adresse zu überprüfen. In diesem Fall muss die Ware an den Versender zurückgeschickt werden, wenn dieser es verlangt. Vor der Rücksendung sollte aber geklärt werden, dass der Versender die Kosten für Verpackung und Porto übernimmt. Andernfalls kann ihm angeboten werden, die Ware abzuholen.

    Gesetzliche Grundlage: § 241a BGB