Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    28.03.2024

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn
    [ mehr ]

    27.03.2024

    Eine Steuerermäßigung und ihre Folgen: Zur Haftung des Steuerberaters
    [ mehr ]

    26.03.2024

    Erbschaftsteuer bei Berliner Testament
    [ mehr ]

    bb.lexika.recht

    Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen

    Will der Vermieter eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umwandeln, genießt der Mieter einen besonderen Kündigungsschutz. Ferner ist ihm beim ersten Verkauf ein gesetzliches Vorkaufsrecht eingeräumt.

    Kündigungsschutz

    Der Vermieter kann das Mietverhältnis nicht mit der Begründung kündigen, dass er die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umwandeln will. Die vorgesehene Umwandlung ist grundsätzlich kein anerkannter gesetzlicher Kündigungsgrund.

    Auch der Erwerber von Wohneigentum ist in seinem Kündigungsrecht gesetzlich eingeschränkt. Die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs und wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung ist für drei Jahre, gerechnet vom ersten Eigentumswechsel nach der Umwandlung, ausgeschlossen. In Gebieten, in denen eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist, kann die Frist durch Rechtsverordnung bis zu zehn Jahre verlängert werden.

    Vorkaufsrecht

    Der Mieter hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn seine Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden soll. Er kann also anstelle des Käufers in den Kaufvertrag zu den Bedingungen eintreten, die mit dem eigentlich vorgesehenen Erwerber vereinbart wurden. Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkaufen will.

    Gesetzliche Grundlagen: §§ 577, 577a BGB