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Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
Will der Vermieter eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umwandeln, genießt der Mieter einen besonderen Kündigungsschutz. Ferner ist ihm beim ersten Verkauf ein gesetzliches Vorkaufsrecht eingeräumt.
Kündigungsschutz
Der Vermieter kann das Mietverhältnis nicht mit der Begründung kündigen, dass er die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umwandeln will. Die vorgesehene Umwandlung ist grundsätzlich kein anerkannter gesetzlicher Kündigungsgrund.
Auch der Erwerber von Wohneigentum ist in seinem Kündigungsrecht gesetzlich eingeschränkt. Die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs und wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung ist für drei Jahre, gerechnet vom ersten Eigentumswechsel nach der Umwandlung, ausgeschlossen. In Gebieten, in denen eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist, kann die Frist durch Rechtsverordnung bis zu zehn Jahre verlängert werden.
Vorkaufsrecht
Der Mieter hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn seine Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden soll. Er kann also anstelle des Käufers in den Kaufvertrag zu den Bedingungen eintreten, die mit dem eigentlich vorgesehenen Erwerber vereinbart wurden. Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkaufen will.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 577, 577a BGB
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