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    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Umtausch beim Kauf

    »Gekauft ist gekauft.« Wenn dem Käufer die Ware ausgehändigt wird und dieser sie bezahlt hat, ist für beide Seiten ein bindender Kaufvertrag zustande gekommen. Ein gesetzliches Umtauschrecht, also ein Recht des Käufers, anstelle der gekauften eine andere, gleichwertige Sache zu verlangen, die der Verkäufer in seinem Geschäft führt, besteht nicht. Entgegen der gängigen Auffassung muss also ein Händler die gekaufte Ware nicht zurücknehmen, wenn sie dem Kunden nicht (mehr) gefällt.

    Deshalb kommt ein Umtausch nur in Betracht, wenn es mit dem Verkäufer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde. Andernfalls handelt der Verkäufer aus Kulanz, wenn er die Ware gegen andere austauscht oder sie zurücknimmt und dem Käufer den Kaufpreis erstattet oder einen Gutschein ausstellt.

    Achtung: Nicht um einen Umtausch handelt es sich, wenn die gekaufte Ware mangelhaft ist. In diesem Fall kann der Käufer die ihm gesetzlich zustehenden Gewährleistungsrechte geltend machen.