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Überstunden des Arbeitnehmers
Um Überstunden handelt es sich, wenn die durch den Arbeitsvertrag, den Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung für das Arbeitsverhältnis festgelegte Arbeitszeit überschritten wird.
Achtung: Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einseitig Überstunden anzuordnen. Allenfalls in Notfällen kann es gerechtfertigt sein, dass der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts einseitig Überstunden anordnen darf.
Regelung im Arbeitsvertrag
Im Regelfall wird sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorbehalten, Überstunden anzuordnen. Allerdings dürfen solche Klauseln den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. An die Wirksamkeit von arbeitsvertraglichen Überstundenregelungen werden deshalb bestimmte Anforderungen gestellt, die den Arbeitnehmer schützen sollen:
Es muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Überstunden zu leisten.
Festgelegt muss auch sein, in welchem Umfang der Arbeitgeber Überstunden anordnen darf. Von einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers ist auszugehen, wenn sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorbehält, Überstunden im Umfang von mehr als 25 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit anzuordnen.
Überstundenvergütung
Zwar besteht für den Arbeitgeber keine allgemeine Rechtspflicht, vom Arbeitnehmer geleistete Überstunden zu vergüten, Regelungen im Arbeitsvertrag, nach denen erforderliche Überstunden nicht vergütet, sondern mit dem Gehalt abgegolten sind, oder nach denen mit der vereinbarten Vergütung die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers einschließlich Überstunden abgegolten sind, sind jedoch unwirksam. Im Arbeitsvertrag kann allerdings vereinbart werden, dass Überstunden durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf eine Überstundenvergütung, wenn ihm für die geleisteten Überstunden kein Freizeitausgleich gewährt wird.
Urteil: Der Arbeitgeber muss Überstunden auch dann bezahlen, wenn er diese nicht ausdrücklich angeordnet, sondern nur geduldet hat, hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 Sa 180/13) entschieden. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zu unterbinden.
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