Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    28.03.2024

    Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein Arbeitslohn
    [ mehr ]

    27.03.2024

    Eine Steuerermäßigung und ihre Folgen: Zur Haftung des Steuerberaters
    [ mehr ]

    26.03.2024

    Erbschaftsteuer bei Berliner Testament
    [ mehr ]

    bb.lexika.recht

    Testamentsvollstreckung

    Der Erblasser kann in seinem Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen und damit sicherstellen, dass seine letztwilligen Anordnungen auch tatsächlich ausgeführt werden. Der Umfang der Testamentsvollstreckung kann frei bestimmt werden. Dieser kann für den gesamten Nachlass angeordnet oder auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden, Testamentsvollstreckung kann für alle oder einzelne Erben angeordnet und auch zeitlich befristet werden.

    Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung kann sichergestellt werden, dass Verfügungen und Anordnungen im Testament tatsächlich umgesetzt werden. Auch bei einer schwierigen Nachlassverwaltung kann eine entsprechende erbrechtliche Verfügung sinnvoll sein. Auch bei einem größeren und komplizierten Nachlass (wenn ein Unternehmen Teil des Nachlasses ist) kann es unter Umständen geboten sein, die Verwaltung und Aufteilung des Nachlasses unter den Erben einer juristisch versierten Person zu übertragen.

    Anordnung der Testamentsvollstreckung

    Testamentsvollstreckung muss der Erblasser in seinem Testament anordnen. Er kann es nicht einer anderen Person überlassen, ob Testamtsvollstreckung angeordnet wird. Im Testament muss auch festgelegt werden, welche Person oder Institution Testamentsvollstrecker sein soll. Der Erblasser kann auch mehrere Personen gemeinschaftlich als Testamentsvollstrecker oder mehrere Personen, die für einen jeweiligen Aufgabenkreis zuständig sind, einsetzen. Die Ernennung der Person des Testamentsvollstreckers kann auch einem Dritten überlassen werden. Der Erblasser kann aber auch das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

    Aufgaben des Testamentsvollstreckers

    Über den Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers entscheidet der Erblasser durch eine entsprechende Verfügung. Im Regelfall (und wenn der Erblasser keine besondere Verfügung getroffen hat) soll der Testamentsvollstrecker im Rahmen einer sogenannten Abwicklungsvollstreckung den geordneten Übergang des Vermögens auf die Erben sicherstellen. Er soll Zuwendungen aus Vermächtnissen erfüllen, Verpflichtungen aus Auflagen vollziehen, die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und den Nachlass unter den Erben aufteilen.

    Formulierungsbeispiel

    »Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe _____ [konkrete Beschreibung der Aufgaben, z. B. den Nachlass entsprechend meinen Anordnungen zu verteilen und Auflagen und Vermächtnisse zu erfüllen]. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich _____.«

    Rechte der Erben

    Die Erben können zum Beginn der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers von diesem die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses, während der Testamentsvollstreckung Auskunft über seine Tätigkeit und die Freigabe von Nachlassgegenständen verlangen, die der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht mehr benötigt. Am Ende seiner Tätigkeit muss der Testamentsvollstrecker den Erben den gesamten Nachlass herausgeben, ferner ist er zur Rechnungslegung verpflichtet.

    Gesetzliche Grundlagen: §§ 2197 ff. BGB