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    bb.aktuell

    24.04.2024

    Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen
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    22.04.2024

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019
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    18.04.2024

    Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2023
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    bb.lexika.recht

    Sicherungsschein bei Pauschalreise

    Im Falle einer Pleite muss der Reiseveranstalter den Urlaubern den bereits gezahlten Reisepreis für nicht erbrachte Leistungen und die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstatten. Kann der Reiseveranstalter diesen Ansprüchen des Reisenden aber wegen Zahlungsunfähigkeit nicht nachkommen, darf das dem Reisenden nicht zum Nachteil gereichen. In diesem Fall greift die gesetzliche Insolvenzsicherung.

    Durch den Sicherungsschein wird bestätigt, dass der Reiseveranstalter seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Reisepreises und der Erstattung der notwendigen Aufwendungen für die Rückreise des Reisenden bei Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters entsprochen hat. Dem Reisenden verschafft dieses Dokument im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Versicherung bzw. der Bank. Der Sicherungsschein muss der Reisebestätigung angeheftet oder auf ihrer Rückseite abgedruckt werden.

    Tipp: Wenn der Kunde irgendwelche Zweifel an einer wirksamen Insolvenzsicherung des Reiseveranstalters hat, sollte er sich – bevor Anzahlungen auf den Reisepreis geleistet werden – an die in den Reiseunterlagen genannte Versicherung oder Bank wenden und danach fragen, ob eine ausreichende Insolvenzsicherung besteht.

    Der Reiseveranstalter darf vom Reisenden Anzahlungen auf den Reisepreis nur verlangen oder annehmen, wenn er ihm einen Sicherungsschein einer Versicherung oder Bank übergeben hat.

    Gesetzliche Grundlagen: §§ 651r, 651t BGB