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    05.12.2024

    Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
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    04.12.2024

    Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
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    03.12.2024

    Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrig
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    bb.lexika.recht

    Schadensersatz bei Reisemangel

    Neben der Minderung des Reisepreises und der Kündigung des Reisevertrags kann der Reisende bei einer mangelhaften Reiseleistung für seine zusätzlichen Vermögenseinbußen und Aufwendungen, die über den Reisepreis hinausgehen, Schadensersatz verlangen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Reisende dem Reiseveranstalter den Reisemangel unverzüglich angezeigt hat. Andernfalls entfällt der Schadensersatzanspruch.

    Verschulden des Reiseveranstalters

    Schadensersatz kann der Reisende nur verlangen, wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel verschuldet hat und ihm wegen der mangelhaften Reiseleistung ein Folgeschaden entstanden ist. Ob der Reisemangel erheblich war oder nicht, spielt keine Rolle.

    Der Reisemangel wurde vom Reiseveranstalter schuldhaft verursacht, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen (z. B. Mitarbeiter oder Leistungsträger wie Hotelbetreiber) den Reisemangel vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben (z. B. bei Überbuchung, täuschenden Prospektangaben, ungenügender Hinweis auf geänderte Abflugzeiten).

    Tipp: Das Verschulden des Reiseveranstalters wird gesetzlich vermutet. Das bedeutet, dass nicht der Reisende beweisen muss, dass der Reiseveranstalter den Mangel zu verantworten hat, sondern der Reiseveranstalter darlegen und beweisen muss, dass er für den Reisemangel nicht verantwortlich ist (z. B. weil der Reisemangel auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das der Reiseveranstalter trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte).

    Umfang

    Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden alle im Zusammenhang mit dem Reisemangel stehenden Begleit- und Folgeschäden zu ersetzen, die nicht bereits durch die Minderung des Reisepreises abgegolten sind. In Betracht kommen

    • Körperverletzungen (z. B. Erkrankungen wegen verdorbener Speisen oder Unfälle im Zusammenhang mit der mangelhaften Hoteleinrichtung),

    • Eigentumsverletzungen (z. B. bei verloren gegangenem oder beschädigtem Reisegepäck),

    • Vermögensschäden (z. B. Kosten für eine notwendige Zusatzübernachtung in einem Hotel wegen Flugverspätung oder Mietwagenkosten, wenn der zugesagte Bustransfer zum Flughafen ausgefallen ist).

    Verjährungsfrist

    Der Anspruch auf Minderung des Reisepreises verjährt in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

    Gesetzliche Grundlagen: §§ 651j, 651n BGB